3.4. Der Beschuldigte trägt im Übrigen seine Parteikosten für seine neu privat mandatierte Verteidigerin, deren Eingabe nach derjenigen der amtlichen Verteidigerin erfolgt ist, selber und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).