Dies ergibt gesamthaft einen um 9 7/12 Stunden reduzierten Aufwand von 3 1/6 Stunden. Hinzu kommen die pauschal geltend gemachten Auslagen von 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht von gerundet Fr. 700.00 resultiert. Diese Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte nicht zurückzubezahlen.