Im Wesentlichen werden nach theoretischen Ausführungen u.a. zur Bindungswirkung Erwägungen des Bundesgerichts wiederholt, während Ausführungen zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nur knapp zwei der sieben Seiten umfassen. Ein Aufwand für Rechtsabklärungen wäre nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass eine solche vorliegen würde, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ersichtlich. - 11 -