Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme samt Rechtsabklärungen im Umfang von 8 1/3 Stunden ist angesichts des bloss auf die Frage der Strafzumessung und diesbezüglich im Wesentlichen auf die Einsatzstrafe beschränkten Berufungsverfahrens massiv überhöht und um 6 1/3 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren. Im Wesentlichen werden nach theoretischen Ausführungen u.a. zur Bindungswirkung Erwägungen des Bundesgerichts wiederholt, während Ausführungen zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nur knapp zwei der sieben Seiten umfassen.