Für ein (nochmaliges) Studium dieser Erwägung samt der Verfügung des Obergerichts vom 2. November 2022 ist statt 3 ½ Stunden ein um 3 ¼ Stunden reduzierter Aufwand von einer ¼ Stunde angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme samt Rechtsabklärungen im Umfang von 8 1/3 Stunden ist angesichts des bloss auf die Frage der Strafzumessung und diesbezüglich im Wesentlichen auf die Einsatzstrafe beschränkten Berufungsverfahrens massiv überhöht und um 6 1/3 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren.