Der hierfür notwendige und verhältnismässige Aufwand wurde bereits durch die vom Bundesgericht festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 600.00 abgegolten, während der Beschuldigte den übrigen Aufwand dieses Verfahrens aufgrund seines Unterliegens zu tragen hat. Massgeblich für das Verfahren nach Rückweisung ist einzig E. 6 des Urteils des Bundesgerichts und davon im Wesentlichen E. 6.3, ausmachend gut eine Seite. Für ein (nochmaliges) Studium dieser Erwägung samt der Verfügung des Obergerichts vom 2. November 2022 ist statt 3 ½ Stunden ein um 3 ¼ Stunden reduzierter Aufwand von einer ¼ Stunde angemessen.