Diese erweist sich bei einem geltend gemachten Aufwand von 12 ¾ Stunden – mithin entsprechend 60 % des Aufwands des Berufungsverfahrens vor Rückweisung durch das Bundesgericht – als massiv überhöht. Es ist einzig um eine Stellungnahme im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts zur Strafzumessung gegangen. Das Studium des Urteils des Bundesgerichts bildet nicht Teil des vorliegenden Verfahrens. Der hierfür notwendige und verhältnismässige Aufwand wurde bereits durch die vom Bundesgericht festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 600.00 abgegolten, während der Beschuldigte den übrigen Aufwand dieses Verfahrens aufgrund seines Unterliegens zu tragen hat.