3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfährt keine Änderung. 3.3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden.