Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die von der amtlichen Verteidigerin beantragte und im Berufungsverfahren zu behandelnde Erhöhung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten und zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 der amtlichen Verteidigerin aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 10 - Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.