Dem Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden. Aufgrund dieser Umstände kann weder der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit herabgesetzt und aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht heraufgesetzt werden. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).