2.6. Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte muss sich in Bezug auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als schwerstes Delikt ein mittelschweres bis schweres Verschulden vorwerfen lassen. Angesichts des Umstands, dass er trotz der Unterlassungsaufforderung durch die FINMA kurz darauf erneut Werbung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen gemacht hat, sowie der fehlenden Einsicht bestehen einige Bedenken an der Legalbewährung. Dem Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden.