Das Obergericht hat denn auch bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung die Situation des Beschuldigten berücksichtigt und ausgeführt, dass keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, wieso er eine weitere Gesellschaft gegründet und dieser sogleich wieder das Kapital entzogen hat. Es ist mithin nicht so, dass er für seine Tätigkeit über keine Gesellschaft verfügt hätte und dringend auf eine solche angewiesen gewesen wäre, sondern er hatte vielmehr über mehrere Gesellschaften verfügt. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.