Dies gilt umso mehr, als es sich weder bei der B. AG noch bei der C. AG, an die das Geld im Wesentlichen geflossen ist, um gemeinnützige Gesellschaften gehandelt hat und das Handeln des Beschuldigten – zumindest im Rahmen der vorgeworfenen Delikte – in erster Linie finanziell motiviert gewesen ist. Das Obergericht hat denn auch bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung die Situation des Beschuldigten berücksichtigt und ausgeführt, dass keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, wieso er eine weitere Gesellschaft gegründet und dieser sogleich wieder das Kapital entzogen hat.