Bewegrund zu erblicken wäre, schädigte der Beschuldigte mit der B. AG eine Gesellschaft, die ebenfalls im Bereich sogenannter erneuerbarer Energien unter Ausschluss von [Energiegewinnungskonzept]kraftwerken tätig gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich weder bei der B. AG noch bei der C. AG, an die das Geld im Wesentlichen geflossen ist, um gemeinnützige Gesellschaften gehandelt hat und das Handeln des Beschuldigten – zumindest im Rahmen der vorgeworfenen Delikte – in erster Linie finanziell motiviert gewesen ist.