Mithin könnte sich ein anderer Tätigkeitsbereich des Beschuldigten auf sein Verschulden hinsichtlich der vorliegend relevanten Delikte nicht verschuldensmildernd auswirken. Der Verweis geht aber auch aus folgenden Gründen fehl. Dass der Beschuldigte bestrebt gewesen ist, mit der Entwicklung neuer Technologien bzw. Kraftwerke – vorliegend durch [Energiegewinnungskonzept] – einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, ist nicht zu beanstanden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, worin ein achtenswerter -8-