Im Wesentlichen wurde die Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der B. AG angeklagt und in der Strafzumessung wurden mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung nur Delikte zum Nachteil der B. AG abgehandelt. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Tätigkeit mit [Energiegewinnungskonzept] sind aber in der Schweiz die Genossenschaft F. und international die G. GmbH zuständig gewesen (vgl. Beschuldigter: Protokoll, S. 25 sowie S. 13). Mithin könnte sich ein anderer Tätigkeitsbereich des Beschuldigten auf sein Verschulden hinsichtlich der vorliegend relevanten Delikte nicht verschuldensmildernd auswirken.