Hinsichtlich seines aus der Entwicklung von [Energiegewinnungskonzept]kraftwerken abgeleiteten Beitrags zur Umwelt macht der Beschuldigte ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen gemäss Art. 49 lit. a Ziff. 1 StGB (recte: Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 128 IV 53 E. 3; BGE 107 IV 29 E. 2a; BGE 104 IV 238 E: 3b; BGE 101 IV 387 E. 2) geltend. Im Wesentlichen wurde die Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der B. AG angeklagt und in der Strafzumessung wurden mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung nur Delikte zum Nachteil der B. AG abgehandelt.