in: BGE 143 IV 397). Inwieweit die Wiedergabe von Erwägungen zu aktivierbaren Projekten bzw. deren Nichtrealisierung, deren erfolglosen Verwertung im Konkursverfahren, der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten oder dem Vorliegen einer Schwindelgründung nach der Bestätigung der Schuldsprüche durch das Bundesgericht die Unschuldsvermutung verletzen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherige Einschätzung des angeklagten Sachverhalts beruft. Überdies scheint der Beschuldigte zu übersehen, dass seine Tätigkeit im Rahmen der Genossenschaft F. nicht angeklagt wurde.