Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Beschuldigte besonders empfindlich ist, was vorliegend – kein Rückfall des Hautkrebses, dafür neben Depressionen angeblich neu Combat Stress Reaction – nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3). Ein relativ hohes Alter liegt beim noch nicht einmal 60 Jahre alten Beschuldigten nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3).