Auch ein (zwischenzeitlich) straffreies Verhalten während des hängigen Verfahrens ist grundsätzlich nicht strafmindernd, sondern neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Beschuldigte besonders empfindlich ist, was vorliegend – kein Rückfall des Hautkrebses, dafür neben Depressionen angeblich neu Combat Stress Reaction – nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3).