Im Übrigen hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte einem günstigen beruflichen Umfeld – was allerdings vorliegend offenbar erst im Aufbau wäre – entzogen wird. -7-