Dies würde ihm die Fortführung seiner Berufstätigkeit ermöglichen, womit der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2). Im Übrigen hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).