Beim vorliegend auszusprechenden Strafmass kann der Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). Dies würde ihm die Fortführung seiner Berufstätigkeit ermöglichen, womit der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2).