Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte machte das KV sowie zwei Nachdiplomstudien (Unternehmensführung sowie im Bereich integrierte Prozessplanung von Unternehmen über die Software E.), ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Der Beschuldigte ist seit dem 1. Mai 2022 am Aufbau einer neuen beruflichen Tätigkeit. Beim vorliegend auszusprechenden Strafmass kann der Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b