46 Abs. 1 lit. a BankG zu einer bedingten Geldstrafe von 316 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 6'400.00 im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor – gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies zeigt sich denn auch darin, dass vielmehr andere schuld seien. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar.