2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Entgegen der Vorinstanz kann der Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. März 2018 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 nicht als Vorstrafe – dafür aber wie der zwischenzeitlich ergangene Strafbescheid des eidgenössischen Finanzdepartements vom 18. Juni 2021 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit.