2.2.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie Misswirtschaft) angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort, wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung auch unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden