Es liegt kein zeitlicher, sachlicher oder situativer Zusammenhang zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vor, was sich in einem entsprechend höheren Gesamtschuldbeitrag auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe angemessen um 1 Jahr auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.