E. 6.3.1) und deshalb hinzunehmen, auch wenn sich dies im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. -5- 2.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die übrigen Delikte, für welche aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens bei einer Einzelbetrachtung eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.