Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Ihm waren aufgrund seiner Ausbildung sowie bisheriger Tätigkeit seine Pflichten als Organ der B. AG sehr wohl bewusst. Dass er sich in einer Notlage oder dergleichen befunden hätte, ist nicht ersichtlich. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, bei seinem Handeln die Interessen der B. AG zu wahren und seinen Pflichten entsprechend zu handeln, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).