Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem hohen bis sehr hohen Taterfolg auszugehen. -4- Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist mit elf Banküberweisungen innerhalb von gut drei Monaten regelmässig sowie intensiv deliktisch tätig gewesen, was von einer hohen kriminellen Energie zeugt und sich verschuldenserhöhend auswirkt.