Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wird gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1).