Dies gelte auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Zahlungen ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte erfolgen müssen. Mithin habe keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips erfolgen dürfen, sondern müsse die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einsatzstrafe festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1).