1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Die Einsatzstrafe sei für den Schuldspruch wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung festzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Zahlungen ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte erfolgen müssen.