2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. 3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. November 2022 die Abweisung der Berufung. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahmen vom 15. November 2022 sowie 16. November 2022 eine bedingte Freiheitstrafe von 18 Monaten. Das Obergericht zieht in Erwägung: