Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.268 (ST.2018.211; StA.2017.39) Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Steinerberg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin I._____, […] Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2020 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung sowie unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren und entschied über die Zivilklage. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. 3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. November 2022 die Abweisung der Berufung. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahmen vom 15. November 2022 sowie 16. November 2022 eine bedingte Freiheitstrafe von 18 Monaten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). -3- 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts ist die Straf- zumessung neu vorzunehmen. Die Einsatzstrafe sei für den Schuldspruch wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung festzu- setzen. Dies gelte auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Zahlungen ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung hätte erfolgen müssen. Mithin habe keine Gesamtstrafen- bildung unter Anwendung des Asperationsprinzips erfolgen dürfen, sondern müsse die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einsatzstrafe festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. 2.2.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wird gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ungetreue Geschäfts- besorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Der Beschuldigte war als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG damit betraut, deren Vermögensinteressen zu wahren und im Grundsatz alles zu unterlassen, was ihr hätte schaden können. In Verletzung seiner Pflichten hat der Beschuldigte Banküberweisungen im Umfang von insgesamt Fr. 329'158.55 an die C. AG vorgenommen, ohne dafür eine Gegenleistung oder einen rechtlichen Anspruch zu erhalten. Die B. AG erlitt durch die Verletzung seiner Verpflichtung als Organ gegenüber der B. AG einen Vermögensschaden in diesem Umfang. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem hohen bis sehr hohen Taterfolg auszugehen. -4- Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist mit elf Banküberweisungen innerhalb von gut drei Monaten regelmässig sowie intensiv deliktisch tätig gewesen, was von einer hohen kriminellen Energie zeugt und sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat sodann zwar aus rein monetären Gründen gehandelt, was der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als Vermögens- delikt aber inhärent ist und nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Ihm waren aufgrund seiner Ausbildung sowie bisheriger Tätigkeit seine Pflichten als Organ der B. AG sehr wohl bewusst. Dass er sich in einer Notlage oder dergleichen befunden hätte, ist nicht ersichtlich. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, bei seinem Handeln die Interessen der B. AG zu wahren und seinen Pflichten entsprechend zu handeln, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfassten Vermögensverwaltern, Delikts- beträgen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren auszugehen. Dass die dem Verschulden angemessene Strafe hinsichtlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Annahme eines faktischen Kollektivdelikts statt einer mehrfachen Tatbegehung bei entsprechend aufgegliedertem Deliktsbetrag unter Berücksichtigung eines je geringeren Gesamtschuldbeitrags aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs isoliert betrachtet höher ausfällt, ist die direkte Folge der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts, dass die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einsatzstrafe festgelegt werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1) und deshalb hinzunehmen, auch wenn sich dies im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. -5- 2.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die übrigen Delikte, für welche aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens bei einer Einzelbetrachtung eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Erschleichung einer falschen Beurkundung vom Notar D. kann, nachdem sich der Beschuldigte vor Bundesgericht einzig gegen die Bewertung des Gesamtschuldbeitrags gewendet hat, auf das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2.2 verwiesen werden, in welchem – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 1 ¼ Jahren als angemessen erachtet wurde. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung und die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung zeitlich mehr als ein Jahr auseinander liegen, die im Zentrum dieser Delikte stehenden Gelder verschiedener Herkunft sind und durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden. Es liegt kein zeitlicher, sachlicher oder situativer Zusammenhang zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vor, was sich in einem entsprechend höheren Gesamtschuldbeitrag auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe angemessen um 1 Jahr auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.2.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie Misswirtschaft) angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort, wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung auch unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe je nachstehend) eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren. -6- 2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Entgegen der Vorinstanz kann der Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. März 2018 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 nicht als Vorstrafe – dafür aber wie der zwischenzeitlich ergangene Strafbescheid des eidgenössischen Finanzdepartements vom 18. Juni 2021 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG zu einer bedingten Geldstrafe von 316 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 6'400.00 im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor – gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies zeigt sich denn auch darin, dass vielmehr andere schuld seien. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte machte das KV sowie zwei Nachdiplomstudien (Unternehmensführung sowie im Bereich integrierte Prozessplanung von Unternehmen über die Software E.), ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Der Beschuldigte ist seit dem 1. Mai 2022 am Aufbau einer neuen beruflichen Tätigkeit. Beim vorliegend auszusprechenden Strafmass kann der Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). Dies würde ihm die Fortführung seiner Berufstätigkeit ermöglichen, womit der Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2). Im Übrigen hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte einem günstigen beruflichen Umfeld – was allerdings vorliegend offenbar erst im Aufbau wäre – entzogen wird. -7- Auch ein (zwischenzeitlich) straffreies Verhalten während des hängigen Verfahrens ist grundsätzlich nicht strafmindernd, sondern neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Beschuldigte besonders empfindlich ist, was vorliegend – kein Rückfall des Hautkrebses, dafür neben Depressionen angeblich neu Combat Stress Reaction – nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3). Ein relativ hohes Alter liegt beim noch nicht einmal 60 Jahre alten Beschuldigten nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Soweit der Beschuldigte aus einem angeblich tendenziösen sowie zum Teil falschen Bericht der Aargauer Zeitung vom tt. [Monat] 2022 eine Vorverurteilung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. zur Vorverurteilung in Medien: BGE 128 IV 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Inwieweit die Wiedergabe von Erwägungen zu aktivierbaren Projekten bzw. deren Nichtrealisierung, deren erfolglosen Verwertung im Konkursverfahren, der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten oder dem Vorliegen einer Schwindelgründung nach der Bestätigung der Schuld- sprüche durch das Bundesgericht die Unschuldsvermutung verletzen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherige Einschätzung des angeklagten Sachverhalts beruft. Überdies scheint der Beschuldigte zu übersehen, dass seine Tätigkeit im Rahmen der Genossenschaft F. nicht angeklagt wurde. Hinsichtlich seines aus der Entwicklung von [Energiegewinnungs- konzept]kraftwerken abgeleiteten Beitrags zur Umwelt macht der Beschuldigte ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen gemäss Art. 49 lit. a Ziff. 1 StGB (recte: Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 128 IV 53 E. 3; BGE 107 IV 29 E. 2a; BGE 104 IV 238 E: 3b; BGE 101 IV 387 E. 2) geltend. Im Wesentlichen wurde die Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der B. AG angeklagt und in der Strafzumessung wurden mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung nur Delikte zum Nachteil der B. AG abgehandelt. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Tätigkeit mit [Energiegewinnungskonzept] sind aber in der Schweiz die Genossenschaft F. und international die G. GmbH zuständig gewesen (vgl. Beschuldigter: Protokoll, S. 25 sowie S. 13). Mithin könnte sich ein anderer Tätigkeitsbereich des Beschuldigten auf sein Verschulden hinsichtlich der vorliegend relevanten Delikte nicht verschuldensmildernd auswirken. Der Verweis geht aber auch aus folgenden Gründen fehl. Dass der Beschuldigte bestrebt gewesen ist, mit der Entwicklung neuer Technologien bzw. Kraftwerke – vorliegend durch [Energiegewinnungs- konzept] – einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, ist nicht zu beanstanden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, worin ein achtenswerter -8- Bewegrund zu erblicken wäre, schädigte der Beschuldigte mit der B. AG eine Gesellschaft, die ebenfalls im Bereich sogenannter erneuerbarer Energien unter Ausschluss von [Energiegewinnungskonzept]kraftwerken tätig gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich weder bei der B. AG noch bei der C. AG, an die das Geld im Wesentlichen geflossen ist, um gemeinnützige Gesellschaften gehandelt hat und das Handeln des Beschuldigten – zumindest im Rahmen der vorgeworfenen Delikte – in erster Linie finanziell motiviert gewesen ist. Das Obergericht hat denn auch bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung die Situation des Beschuldigten berücksichtigt und ausgeführt, dass keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, wieso er eine weitere Gesellschaft gegründet und dieser sogleich wieder das Kapital entzogen hat. Es ist mithin nicht so, dass er für seine Tätigkeit über keine Gesellschaft verfügt hätte und dringend auf eine solche angewiesen gewesen wäre, sondern er hatte vielmehr über mehrere Gesellschaften verfügt. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 2.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht oder festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden. Der Beschuldigte erhob am 3. November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 5. Oktober 2022. Mithin dauerte allein das bundesgerichtliche Verfahren fast 2 Jahre. Seit der Strafanzeige vom 23. Februar 2017 sind mittlerweile etwas mehr als 6 Jahre vergangen, wovon rund 1/3 der gesamten Verfahrensdauer das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, was eindeutig zu lange ist. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen. -9- Soweit sich der Beschuldigte auf eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB beruft (vgl. zur Abgrenzung zur Verletzung des Beschleunigungs- gebots: Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5), ist festzuhalten, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist selbst bei den beiden Vergehen, die aufgrund des Verschlechterungsverbots gar nicht mehr in der Strafzumessung berücksichtigt werden konnten, knapp noch nicht und bei den Verbrechen erst recht noch nicht abgelaufen ist. Damit rechtfertigt sich eine über die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinausgehende zusätzliche Strafreduktion nicht. 2.5. Zusammengefasst hat es auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund des Verschlechterungsverbots mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden. 2.6. Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte muss sich in Bezug auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als schwerstes Delikt ein mittelschweres bis schweres Verschulden vorwerfen lassen. Angesichts des Umstands, dass er trotz der Unterlassungs- aufforderung durch die FINMA kurz darauf erneut Werbung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen gemacht hat, sowie der fehlenden Einsicht bestehen einige Bedenken an der Legalbewährung. Dem Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden. Aufgrund dieser Umstände kann weder der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit herabgesetzt und aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht heraufgesetzt werden. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die von der amtlichen Verteidigerin beantragte und im Berufungsverfahren zu behandelnde Erhöhung der ihr erstinstanzlich zuge- sprochenen Entschädigung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten und zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 der amtlichen Verteidigerin aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 10 - Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfährt keine Änderung. 3.3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Diese erweist sich bei einem geltend gemachten Aufwand von 12 ¾ Stunden – mithin entsprechend 60 % des Aufwands des Berufungs- verfahrens vor Rückweisung durch das Bundesgericht – als massiv überhöht. Es ist einzig um eine Stellungnahme im Rahmen der Bindungs- wirkung des Urteils des Bundesgerichts zur Strafzumessung gegangen. Das Studium des Urteils des Bundesgerichts bildet nicht Teil des vorliegenden Verfahrens. Der hierfür notwendige und verhältnismässige Aufwand wurde bereits durch die vom Bundesgericht festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 600.00 abgegolten, während der Beschuldigte den übrigen Aufwand dieses Verfahrens aufgrund seines Unterliegens zu tragen hat. Massgeblich für das Verfahren nach Rückweisung ist einzig E. 6 des Urteils des Bundesgerichts und davon im Wesentlichen E. 6.3, ausmachend gut eine Seite. Für ein (nochmaliges) Studium dieser Erwägung samt der Verfügung des Obergerichts vom 2. November 2022 ist statt 3 ½ Stunden ein um 3 ¼ Stunden reduzierter Aufwand von einer ¼ Stunde angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme samt Rechtsabklärungen im Umfang von 8 1/3 Stunden ist angesichts des bloss auf die Frage der Strafzumessung und dies- bezüglich im Wesentlichen auf die Einsatzstrafe beschränkten Berufungs- verfahrens massiv überhöht und um 6 1/3 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren. Im Wesentlichen werden nach theoretischen Ausführungen u.a. zur Bindungswirkung Erwägungen des Bundesgerichts wiederholt, während Ausführungen zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nur knapp zwei der sieben Seiten umfassen. Ein Aufwand für Rechtsabklärungen wäre nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass eine solche vorliegen würde, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ersichtlich. - 11 - Dies ergibt gesamthaft einen um 9 7/12 Stunden reduzierten Aufwand von 3 1/6 Stunden. Hinzu kommen die pauschal geltend gemachten Auslagen von 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht von gerundet Fr. 700.00 resultiert. Diese Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte nicht zurückzubezahlen. 3.4. Der Beschuldigte trägt im Übrigen seine Parteikosten für seine neu privat mandatierte Verteidigerin, deren Eingabe nach derjenigen der amtlichen Verteidigerin erfolgt ist, selber und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2020. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB; - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB; - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB; - der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40 und Art. 43 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von H. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 und der amtlichen Verteidigerin zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 700.00 auszurichten. - 13 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'749.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'915.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 11. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann