Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.4. Folgende Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: - Bargeld LEI 12.00 - Bargeld EUR 4'190.00 6. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'281.10 auszurichten.