Vorliegend waren sämtliche Untersuchungshandlungen trotz Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Nötigung notwendig. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. 13.2. Die der amtlichen Verteidigerin von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'028.60 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht mehr zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).