Vor diesem Hintergrund sind die im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte von LEI 12.00 und EUR 4'190.00 gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und – soweit dies ausreicht – Entschädigungen und der Busse zu verwenden. 11. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil Ziff. V. Zivilforderungen E. 2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung sei abzuweisen (Berufungsbegründung S. 2).