es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).