fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstricktheit), d.h. es braucht keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungs - beschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) dar, die in dem Verfahren entstanden bzw. ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4).