10.3. Die Vorinstanz hat die beim Beschuldigten anlässlich der Haus - durchsuchung vom 27. November 2020 beschlagnahmten Vermögens - werte in der Höhe von LEI 12.00 und EUR 4'190.00 zur Deckung der Busse, der Gerichtskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung bestimmt (vorinstanzliches Urteil Ziff. IV. Einziehungen E. 3). Der Beschuldigte beantragt die Rückgabe der Vermögenswerte, da diese keinen Tatzusammenhang aufweisen würden (Berufungsbegründung S. 12).