Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist in Bezug auf diverse Gegenstände (z.B. A4-Einkauftsliste Amazon, A4 Blatt mit Adresse C._____, Trinkflaschen […], Nadeln […]) nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei zum Teil um blosse Beweismittel oder um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).