Für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse ist die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00, auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 10. Beschlagnahmungen 10.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Drogen (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. IV Einziehungen, E. 2.1 bis 2.4) in Anwendung von Art. 69 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (Berufungsbegründung S. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat.