Der Beschuldigte hat vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 pro Quartal ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain konsumiert und sich dadurch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain schuldig gemacht. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Der Beschuldigte konsumierte anerkanntermassen im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2020 mehrfach Kokain.