9.7. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Delikte während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 angesetzten Probezeit von zwei Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es hinsichtlich der Frage des Widerrufs aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden. Aufgrund seiner Nichtbewährung und der ihm zu stellenden Schlechtprognose ist die Verlängerung der Probezeit nicht zu beanstanden.