9.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 161 Tagen (27. November 2020 bis 6. Mai 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario).