ihn nicht von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen. Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend nicht in Frage.