Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht genutzt hat. Die bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren vermochte ihn von der Begehung einer Vielzahl neuer Straftaten nicht abzuhalten. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten blieb offensichtlich aus. Er wurde noch während laufender Probezeit wieder rückfällig.