Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit ein Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen zulässig ist. Mit der Vorinstanz sind solche Umstände zu verneinen (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. III. Strafzumessung, E. 3.5.2.2). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (vgl. E. 9.3 i.V.m E. 9.4.4), ist er im einschlägigen Bereich vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht genutzt hat.